(eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Köln 43 VR 10264)
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis EDV und Recht Köln". Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
2. Sitz des Vereins ist Köln.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die wissenschaftliche und praktische Auseinandersetzung mit den technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Problemen, die sich aus der Entwicklung, dem Vertrieb und der Anwendung elektronischer Informationsverarbeitung ergeben. Zur Erreichung dieses Zweckes kann der Verein unter anderem Veranstaltungen und Seminare durchführen, Schriften herausgeben und Arbeitskreise einrichten. Er kann sich auch an anderen Organisationen beteiligen, die ähnliche Zwecke verfolgen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestimmungen der Abgabenordnung (§§ 52ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten - auch nach ihrem Ausscheiden - keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden:
a) natürliche Personen,
b) juristische Personen, Behörden, Vereine und sonstige Vereinigungen, die die damit
verbundenen Rechte durch einen dem Vorstand zu benennenden Repräsentanten ausüben.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet.
3. Die Aufnahme wird mit dem Beschluß des Vorstandes wirksam.
4. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
5. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluß.
2. Der Austritt erfolgt durch schrifliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
3. Der Ausschluß ist nur bei wichtigem Grund zulässig oder wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Mitglieder können darüber hinaus ausgeschlossen werden, wenn gegen sie Konkursantrag gestellt worden oder Liquidation eingetreten ist.
4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß wird mit Zugang des Beschlusses beim Mitglied wirksam. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die schriftlich und innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingehen muß. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen die Vereinsrechte des Mitgliedes.
§ 5 Mitgliedsbeiträge, Spenden
1. Jedes Mitglied hat einen von der Mitgliederversammlung vorab festzusetzenden Jahresbeitrag zu leisten. Der Beitrag ist im voraus, spätestens bis zum 31.01. zu zahlen.
2. Im Laufe des Jahres eintretende Mitglieder entrichten den Beitrag für das ganze Jahr.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen beschließen, den Beitrag zu ermäßigen oder von einem Beitrag ganz abzusehen.
5. Der Vorstand ist berechtigt, Spenden zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins entgegenzunehmen.
6. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können durch den Beschluß der Mitgliederversammlung, der durch 2/3 Mehrheit zu erfolgen hat, Umlagen erhoben werden.
7. Wird eine Umlage oder Beitragserhöhung beschlossen, kann jedes Mitglied innerhalb eines Monats nach Beschlußfassung aus dem Verein austreten, ohne daß es von der Umlage oder Beitragserhöhung betroffen wird.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand und
c) der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
Entgegennahmen des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Festsetzung von Umlagen;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
e) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes;
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
h) Wahl des Beirats.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsschreiben folgenden Tag.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat binnen eines Monats nach Antragstellung zu erfolgen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern die Satzung nicht eine andere Regelung trifft.
5. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bzw. wenn auch dieser verhindert ist, vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung im Einzelfall nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen behandelt.
8. Über die wesentlichen Förmlichkeiten und etwa gefaßte Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitglieder haben das Recht, die Protokolle zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitglieder haben das Recht, die Protokolle einzusehen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählen die restlichen Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wahrnimmt.
4. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen werden.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis, der Stellvertreter im Innenverhältnis jedoch nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden.
§ 9 Beirat
1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Beirat für jeweils drei Jahre wählen.
2. Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte und gibt ihm Anregungen für die Förderung des Vereinszwecks. Der Vorstand kann dem Beirat darüber hinaus Sonderaufgaben übertragen.
3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
§ 10 Satzungsänderung, Zweckänderung, Auflösung
1. Satzung, Vereinszweck und Auflösung können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
2. Die Versammlung, die über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes entscheidet, ist nur beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist eine weitere Versammlung binnen zwei Monaten einzuberufen, die bei ordnungsgemäßer Einberufung in jedem Fall beschlußfähig ist.
3. Vereinszweck und Satzung können darüber hinaus nur geändert werden, wenn die beabsichtigte Änderung im Wortlaut in der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben worden ist.
4. Im Falle der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.
5. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt dessen Vermögen an den Verein zur Förderung der Rechtswissenschaft an der Universität Köln e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Köln, den 06.12.1989
Hier können Sie sich auch die Satzung in der PDF-Version herunterladen.