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Veranstaltungen

Am 22.10.2008 lautete unser Thema:


Insolvenz in der IT und Softwarehinterlegung - worauf kommt es denn an?

Der Betreiber einer geschäftskritischen Software muss die Kontinuität der Nutzbarkeit der Software über den gesamten Betriebszeitraum sicherstellen. Neben den praktischen Gründen ergibt sich dies auch unter Ordnungsmäßigkeitsaspekten, bspws. schon bei einem Continuity Management auf der Basis von ISO 9000 - Risiko- und Ressourcen-Management.
 
Anwender nicht selbst entwickelter Software müssen dem Risiko eines Untergangs des Entwicklers – gleich aus welchen Gründen – und damit einhergehend dem Verlust der Pflege und Weiterentwickelbarkeit der Software entgegenwirken.
 
In vielen Software-Verträgen wird daher eine Hinterlegung des Quellcodes bei einem Treuhänder vereinbart, um so den Zugriff des Lizenznehmers auf den Code bei Ausfall des Herstellers sicherstellen zu können.
 
Dabei stellen sich in der Praxis eine Reihe von rechtlichen und technischen Fragen, die in der Veranstaltung erörtert werden sollen:
 
  • Welche allgemeinen und insolvenzrechtlichen Risiken bestehen in einem IT- Vertragsverhältnis?
  • Sind Lizenzen insolvenzfest?
  • Welche Möglichkeiten bestehen, Lizenzverträge insolvenzfest auszugestalten?
  • Besondere Aspekte der aktuellen Entwicklungen im Insolvenzrecht (§108a)
  • Mögliche Gründe für den Verlust der Nutzbarkeit, Pflege und Weiterentwickelbarkeit geschäftkritischer Software.
  • Ist Softwarehinterlegung einer Lösung? Wie kann eine Softwarehinterlegung rechtlich wirksam vereinbart werden? Welche Rechte müssen eingeräumt werden? Wie können Störungen von Seiten des Insolvenzverwalters vermieden werden?
  • Wie kann die Verwendbarkeit des Quellcodes im Ernstfall sichergestellt werden? Wie geht man bei verteilten Anwendungen (Websites, Webservices) vor? Welche ergänzenden Aspekte über den Quellcode hinaus sind zu beachten?
  • Wie muss die Hinterlegung in den Entwicklungsprozess des Lieferanten eingebunden werden? Zertifizierung von Lieferanten.
  • Wie gehen Treuhänder und Softwareentwickler in der Praxis vor?
  • Welche weiteren Nutzenaspekte im Sinne einer ergänzenden Qualitätssicherung können durch eine Softwarehinterlegung erschlossen werden?
 
Herr Rechtsanwalt Dr. Kai-Uwe Plath wird einen Überblick über die Rechtslage geben und praktische Auswirkungen bzw. Hinweise skizzieren. Im technischen Teil der Veranstaltung wird Werner Achtert aus der Praxis eines Unternehmens, das Softwarehinterlegung am Markt anbietet über praktische Aspekte und sinnvolle Vorgehensstrategien berichten.

Die Veranstaltung richtet sich an Juristen und IT-Verantwortliche in Unternehmen.
 
Begleitend ist Raum für Fragen und Diskussion vorgesehen. Persönliche Erfahrungen können während der Veranstaltung ausgetauscht und typische Probleme im Einzelnen besprochen werden.
 
Im Anschluss an Vortrag und Diskussion lädt der Verein zu Imbiss und Kölsch ein.

Referenten


Rechtsanwalt Dr. Kai-Uwe Plath, LL.M. (New York) ist Partner der Kanzlei KNPZ Rechtsanwälte in Hamburg. Er beschäftigt sicht vornehmlich mit Fragen des IT-Rechts, publiziert regelmäßig in diesem Bereich und ist u.a. Mitglied des Fachausschusses für IT-Recht der Hamburger Anwaltskammer

Werner Achtert ist als Bereichleiter Projekt- und Qualitätsmanagement zuständig für Software-Escrowing-Projekte bei der TÜV-IT, TÜV Informationstechnik GmbH