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Veranstaltungen

Am 25.05.2011 lautete unser Thema:


Die Weiterveräußerung gebrauchter Software - Was sagt der BGH?

Gebrauchte Software ist in den vergangenen Jahren zur Sammelbezeichnung für Lizenzen an Computerprogrammen geworden, die – aus welchem Grund auch immer – in eine Zweit- oder Drittverwertung gehen. Hierunter fallen neben Lizenzen, die in einem Unternehmen wegen einer Umstellung der IT oder nach einer Insolvenz nicht mehr benötigt werden, insbesondere auch Überstücke aus Volumenlizenzen, die originär möglicherweise nur mit Blick auf eine bestimmte Rabattstaffel oder Mindestabnahmeverpflichtung des Softwareherstellers erworben worden sind.
 
Völlig ungeklärt ist jedoch trotz des seit vielen Jahren florierenden Handels mit gebrauchter Software, unter welchen Bedingungen die Weiterveräußerung derartiger Lizenzen rechtmäßig ist. Entscheidend hierfür ist zunächst die Art und Weise der erstmaligen Bereitstellung der gebrauchten Software: Wurden körperliche Vervielfältigungsstücke mit der Möglichkeit zur Erschöpfung überlassen, ein „Master-Datenträger“ für den Lizenznehmer zur Installation oder Herstellung von Installationsmedien bereitgestellt oder die Software lediglich zum Download für den Lizenznehmer (etwa auf der Website des Softwareherstellers) bereitgehalten? Sodann sind insbesondere das jeweilige Lizenzmodell und die im Softwareüberlassungsvertrag bzw. den zugehörigen Lizenzbedingungen getroffenen Regelungen von Bedeutung, bei denen es sich vielfach um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
 
Neben den vielen unterinstanzlichen Entscheidungen hat sich der BGH zwischenzeitlich in einem Vorlagebeschluss an den EuGH (BGH, Beschluss vom 3.2.2011 – I ZR 129/08) erstmals ausdrücklich mit einzelnen der kontrovers diskutierten Fragestellungen befasst. Dabei sah sich der BGH jedoch zu einer eigenen Entscheidung außerstande; nach Auffassung des BGH bedürfte es zunächst der Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen durch den EuGH, bevor der BGH eine endgültige Entscheidung darüber treffen kann, ob und unter welchen Bedingungen der Handel mit gebrauchter Software rechtmäßig ist. Unabhängig hiervon hat der BGH im „Half-Life 2“ Urteil (BGH, Urteil vom 11.2.2010 – I ZR 178/08) einen ersten Weg aufgezeigt, wie der Softwarehersteller trotz am Vervielfältigungsstück eingetretener Erschöpfung zwar nicht den Handel, aber die weitere wirtschaftliche Verwertung der gebrauchten Software verhindern oder zumindest einschränken kann.
 
In der Veranstaltung werden im technischen Teil zunächst die verschiedenen Lizenzmodelle und Vertriebsmöglichkeiten von gebrauchter Software dargestellt, bevor im rechtlichen Teil die Rechtslage vor dem Hintergrund des Vorlagebeschlusses des BGH erörtert und kommentiert wird.
 
Die Veranstaltung richtet sich an Juristen, IT-Sicherheitsspezialisten und IT-Verantwortliche in Unternehmen. Begleitend ist Raum für Fragen und Diskussion vorgesehen. Persönliche Erfahrungen können während der Veranstaltung ausgetauscht und typische Probleme im Einzelnen besprochen werden.
 
Im Anschluss an die Veranstaltung können bei einem Glas Kölsch und einen kleinem Imbiss persönliche und fachliche Kontakte gepflegt werden - ein wesentliches Kennzeichen des Arbeitskreises.

Referenten


Axel Susen ist Geschäftsführer des Aachener Unternehmens susensoftware. susensoftware hat sich auf die Vermarktung gebrauchter Software spezialisiert und betreut hier große international agierende Konzerne aus allen Branchen ebenso wie mittelständische Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern.
 
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologie-Recht Peter Huppertz ist Partner der Düsseldorfer Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner. Er beschäftigt sich seit 1998 mit Rechtsfragen der Informationstechnologie und des E-Commerce, publiziert regelmäßig und tritt als Referent bei fachspezifischen Veranstaltungen auf. Er betreut selbst Rechtsstreitigkeiten zur Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchter Software.